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Strafrecht in der Tschechischen Republik

Strafprozessrecht (Strafverfahren)

Untersuchungsverfahren

Das tschechische Strafverfahren beginnt mit dem Stadium der Untersuchungen, in dem die Polizei aufgrund einer Strafanzeige oder aufgrund ihrer eigenen Erkenntnisse maßgebliche Tatsachen überprüft, die darauf hinweisen, dass eine Straftat begangen wurde. Diese Phase ist weitestgehend nicht formalisiert, wovon auch der Umstand zeugt, dass die Erkenntnisse der Polizei sowie die Beweise, die in diesem Verfahrensstadium erlangt wurden, in der Regel in den Folgephasen des Strafverfahrens nicht verwertet werden dürfen und wiederholt werden müssen. Amtliche Protokolle von Erklärungen können nur zur Begründung eines Antrags heran-gezogen werden, die betreffende Person als Zeugen zu verhören. Ausgenommen sind jedoch z.B. dringende oder nichtwiederholbare Handlungen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit relativ strengen gesetzlichen Bedingungen vorgenommen werden müssen.

Im Rahmen der Untersuchungen kann die Polizei jede Person zur Abgabe einer Erklärung, sei es als verdächtige Person oder als Zeugen, vorladen. Schon in dieser Phase des Strafverfahrens hat die betroffene Person einen Anspruch auf Rechtsbeistand von einem Anwalt, der als einzi-ger die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, verteidigen darf.

Gibt eine Person, die die tschechische Sprache nicht beherrscht, eine Erklärung ab, hat sie selbstverständlich das Recht auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person, die eine Erklärung abgibt, ausdrücklich erklärt, dass sie die tschechische Sprache nicht beherrscht.

Die Untersuchungen dauern in der Regel zwei bis sechs Monate und enden grundsätzlich mit einer Entscheidung entweder über (i) die Einstellung des Verfahrens, falls die Polizei die Schlussfolgerung zieht, dass keine Straftat vorliegt, oder (ii) die Verweisung der Sache zur Erörterung einer Ordnungswidrigkeit, falls es sich um keine Straftat, sondern um eine Ord-nungswidrigkeit handelt, oder (iii) einem Beschluss, mit dem die Strafverfolgung formell er-öffnet wird.

Autoren:
Mgr. Hedvika Hartmanová
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Dipl.-Jur. Jan Sommerfeld, MLE

Rechtsanwälte bei
Hartmanová & Steininger, advokáti
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Rechtsstand zum 12.12.2016.

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